Ja spitze... Also wenn man ein Symptom von Covid-19 hat, IST es wahrscheinlich Covid, ansonsten haben wir auch keine Lust mehr nachzufragen.
Da ist es nicht überraschend, dass die Leute kein Bock mehr auf Ärzte haben.
Natürlich hier jetzt nur Einzelfälle, aber ich befürchte, dass es leider vielfach so ist, und vermutlich auch genau das viele Intensivbetten belegt. Also quasi ein hausgemachtes Problem.
Ich glaube die Vermutung ist, dass viele Leute wenn sie Symptome haben (und das sind ja mittlerweile reichlich), denken dass es Covid-19 ist und sowieso nichts dagegen machen können, deswegen also auch nicht zum Arzt gehen. Sollte es aber kein Covid-19 sein, kommen die Symptome von etwas anderem (es gibt ja auch noch z.B. die normale Lungenentzündung) und die bleiben dann unentdeckt und führen im weiteren Verlauf zu schwereren Symptomen, mit denen man dann auf die Intensiv muss.
Das leuchtet mir zwar ein, aber es einzuschätzen traue ich mich nicht. Ich weiß nur, dass ich letztes Jahr im März schon mal mit Atemnot beim Hausarzt war, zack Coronatest, zack negativ, zack das wars mit der Behandlung. Heute hatte ich endlich meinen Termin beim Pneumologen und zack: durch Hausstaubmilben hervorgerufenes, allergisches Asthma das momentan durch Esche verstärkt wird. Hätte ich das also auch unter "ich hab bestimmt Corona" abgehakt, wäre ich so weit gar nicht gekommen.
Das was stone schreibt, vermute ich auch. Ich hatte mich allerdings speziell auf Corona positiv-Patienten bezogen. Siehe meine vorletzte Nachricht oben. Lungenentzündungen werden verschleppt, und erst wenn es kurz vor knapp ist, führt der direkte Weg von der häuslichen Quarantäne bzw. dem vermeintlichen genesen zu Hause, direkt auf die Intensiv.
Jetzt habe ich es schwarz auf weiß, anstelle der zweiten Dosis Astra bekomme ich einen mrna- Impfstoff gespritzt. Einerseits ja keine schlechte Kombi, so habe ich die Vorteile beider Impfstoffe kombiniert. Aber ich bin unsicher wegen möglicher Nebenwirkungen. Hat das überhaupt schon irgendjemand getestet?
Der frühe Vogel fängt den Wurm- aber die zweite Maus bekommt den Käse.
Ich kenne auf die schnelle nur einen Erfahrungsbericht auf Twitter dazu, bei ihr gibts wohl bisher keine großen Nebenwirkungen.
Ich warte noch immer auf meinen Termin...
No heed for shadows on your way, that try to steal your laughter!
Bericht aus der Praxis: meine Frau hat jetzt am Wochenende zusammen mit mir die Impfungen von AstraZeneca und BioNTech vorbereitet und weil das ja alles so „unbürokratisch“ läuft, hat es auch nur vier Stunden gedauert. Gestern wurden dann die ersten Vakzin-Dosen geliefert. Da diese nach der Verdünnung sofort verimpft werden müssen, sind Mittwoch und Freitag Impftag.
Da Biontech ab dem 26.04. mehr liefert, bin ich gespannt, ob wir nächste Woche die 1.000.000 Impfungen pro Tag knacken.
Quadratische Bilder aus Freizeitparks: instagram.com/multimueller
In der Schweiz dürfen Parks übrigens wieder aufmachen, das Connyland öffnet am 24. April. Und in Belgien scheint es derzeit auf den 8. Mai hinauszulaufen.
1.000.000 pro Tag? Wow, da habt ihr beide euch aber einiges vorgenommen.
Damit stechen sie den Arzt der gestern im Radio stolz verkündet hat, 92 Impfungen an einen Tag geschafft zu haben (viel beraten und Betreut kann er dabei in meinen Augen seine Patienten aber nicht mehr haben) aber locker aus.
1.000.000 pro Tag? Wow, da habt ihr beide euch aber einiges vorgenommen.
Das klappt schon. 50.000 weitere Arztpraxen und 400 Impfzentren helfen schließlich tatkräftig mit. Und ab Juni impfen auch Betriebsärzte. Wer mitfiebern will: Impfdashboard.de. Anwärter für den Tagesrekord sind immer Mittwoch und Donnerstag.
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Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg in der Sache:
Heide-Park Soltau darf unter strengen Hygieneauflagen öffnen
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 20. April 2021 in einem Eilverfahren vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin, die Betreiberin des Heide-Parks Soltau, ihren Freizeitpark unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts öffnen darf, und sie damit einstweilen von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Schließung von u. a. Freizeitparks ausgenommen (Az.: 6 B 40/21).
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Öffnungsverbot die Antragstellerin angesichts des von ihr erarbeiteten umfassenden Hygienekonzepts in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unverhältnismäßig einschränke. Schon das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe in einem Beschluss im März 2021 ausgeführt, gegenüber der generellen Schließung von Freizeitparks für den Publikumsverkehr könne es in ihrer Eingriffswirkung für den Betriebsinhaber mildere, im Hinblick auf die Verhinderung der Virusverbreitung aber ähnlich effektive Mittel wie insbesondere eine Öffnung unter Einhaltung eines Hygienekonzepts geben. Hier sei ein solches milderes Mittel gegeben. Das von der Antragstellerin erarbeitete Hygienekonzept, das insbesondere Test- und Maskenpflicht, ein Testzentrum sowie Zugangsbeschränkungen auf 50 % der Maximalkapazität vorsehe, verhindere die Virusverbreitung ähnlich effektiv wie eine Schließung. Zusätzlich zu ihrem Hygienekonzept sei der Antragstellerin nur aufzuerlegen, alle im Publikumsbereich eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsantritt auf eine Covid-Infektion zu testen. Würden diese Maßgaben umgesetzt, könne der Besuch des Freizeitparks – wie der Besuch eines Tierparks oder eines Zoos auch – mit einem Spaziergang verglichen werden, soweit sich die Gäste zwischen den Fahrgeschäften fortbewegten. Soweit es an bestimmten Orten zum Verweilen und Warten von Besuchern kommen könne, sei durch das Hygienekonzept sichergestellt, dass sich keine infektionsrelevanten Menschenansammlungen bildeten. Insofern sei im Hinblick auf die Infektionsgefahr auch kein qualitativer Unterschied zu den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen „Modellprojekten“ und „Modellprojekten Messen“ zu erkennen, deren Sicherheitsanforderungen in § 18b Abs. 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Testpflicht, Datenerhebung) geregelt seien. Vielmehr habe der Betrieb der Antragstellerin den Vorteil, dass er anders als Ladengeschäfte in Innenstädten und Messen fast ausschließlich im Freien stattfinde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
Mit den anstehenden Änderungen am Infektionsschutzgesetz wird es vermutlich egal sein ob das Urteil rechtskräftig wird da damit ziemlich eindeutig geregelt ist, dass die Öffnung von Freizeitparks von der Inzidenzzahl 100 abhängig ist.
Was ich leider auch für richtig halte. Insbesondere der Satz "Das Konzept verhindere die Virusverbreitung ähnlich effektiv wie eine Schließung" aus dem Urteil ist meiner Meinung nach ziemlicher Unfug. Ein Freizeitpark zieht Leute aus mehreren hundert Kilometern Entfernung an - nicht die beste Idee während der aktuellen Phase der Pandemie. Zudem ist die Hälfte der maximalen Kapazität eines Freizeitparks immer noch ein gut gefüllter Park und wir wissen, dass die gängigen Tests während der ersten Tage (auch ansteckend) nicht zuverlässig anschlagen.
Der Vergleich mit den Modellprojekten in Niedersachsen macht das Urteil an sich aber nachvollziehbar. Im Vergleich zu Messen sollte ein Freizeitpark mit vergleichbaren Maßnahmen sicher besser abschneiden.
Das wird noch (mindestens) zwei Wochen dauern, bis die Öffnung wirklich stattfinden kann aufgrund des letzten Absatz der Pressemitteilung wenn ich das richtig verstehe.
Dann ist auch schon das geänderte Infektionsschutzgesetz gültig, was über dem Landesgesetz steht, bei dem ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100, die in der letzten Woche im Kreis Soltau an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, wieder geschlossen werden muss...
NEU: Heide-Park-Forum.org ... das neue Heide-Park-Forum Heide-Park.org .... denn "org"anisieren hilft. Deutschlands erstes Heide-Park Informationsportal
Das wird noch (mindestens) zwei Wochen dauern, bis die Öffnung wirklich stattfinden kann aufgrund des letzten Absatz der Pressemitteilung wenn ich das richtig verstehe.
„Rechtskräftig“ bedeutet nicht, dass das Urteil erst in 14 Tagen gilt. Es gilt „ex tunc“, der Heide Park kann jetzt, hier und heute öffnen und hätte in der Vergangenheit öffnen können. Der Antragsgegner hat lediglich zwei Wochen Zeit, gegen das Urteil Rechtsmittel bei der höheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, einzulegen. Ob diese Revision aufschiebende Wirkung hätte, müsste sich zeigen.
Das Urteil richtet sich gegen die unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung:
§10 (1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:
Ob die Änderungen am Infektionsschutzgesetz das Urteil qualitativ gefährden können, ist zumindest fraglich. Denn hier zeigt sich doch einmal schön, dass die Gewaltenteilung noch funktioniert und die Judikative der Legislative doch gelegentlich auf die Finger haut.
Wir wissen, dass die gängigen Tests während der ersten Tage (auch ansteckend) nicht zuverlässig anschlagen.
Das ist aber nicht die entscheidende Frage. Die wäre vielmehr: „Bleibt bei der Kombination Test + Maske + Abstand + draußen immer noch ein so hohes Risiko übrig, dass ein Park geschlossen werden muss?“. Denn man muss immer beachten, dass auch der „normale Alltag“ ein gewisses Infektionsrisiko mit sich bringt.
Quadratische Bilder aus Freizeitparks: instagram.com/multimueller
Denn man muss immer beachten, dass auch der „normale Alltag“ ein gewisses Infektionsrisiko mit sich bringt.
Auf jeden Fall. Das ist aber auch der Grund weshalb ich die überregionale Anziehungskraft eines Freizeitparks mit ins Spiel bringe.
Ich schätze, dass ein neues Urteil notwendig wäre, da (wenn ich das richtig sehe) das geänderte Infektionsschutzgesetz auch die Modellprojekte des Landes Niedersachsen unterbindet auf die sich das Urteil bezieht um die Öffnung zu erlauben.
Insofern sei im Hinblick auf die Infektionsgefahr auch kein qualitativer Unterschied zu den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen „Modellprojekten“ und „Modellprojekten Messen“ zu erkennen, deren Sicherheitsanforderungen in § 18b Abs. 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Testpflicht, Datenerhebung) geregelt seien.
Was ist denn beim Verwaltungsgericht mit der URL falsch gelaufen? /aktuelles/pressemitteilungen/beteiligte-einigen-sich-uber-erlauternden-begleittext-fur-denkmal-der-110-infanterie-division-in-luneburg-199645.html
Was ist denn beim Verwaltungsgericht mit der URL falsch gelaufen? /aktuelles/pressemitteilungen/beteiligte-einigen-sich-uber-erlauternden-begleittext-fur-denkmal-der-110-infanterie-division-in-luneburg-199645.html
Nach der Freigabe durch die europäische Arzneimittelagentur Ema soll der Covid-19-Impfstoff von Johnson & Johnson (JJ) jetzt möglichst bald in den deutschen Impfzentren eingesetzt werden. Von Anfang Mai an wird er nach Informationen der F.A.Z. auch in den Arztpraxen verfügbar sein.
In Mecklenburg Vorpommern ist AstraZeneca nun nicht mehr auf ü65 beschränkt.
Das ist verkürzt. AstraZeneca ist in Mecklenburg-Vorpommern - wie in Sachsen - komplett freigegeben, selbst die Priorisierung ist vollständig ausgesetzt. Es ist aber bei Personen unter 60 eine „ausführliche Beratung durch den Impfarzt“ notwendig. Und da liegt leider des Pudels Nucleus. Denn jetzt klebt das Risiko am Arzt, schließlich impft er gegen die Stiko-Empfehlung.
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Ja, die STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung habe ich natürlich gelesen. „Heimlich“, wie der Business „Insider“ so schön schreibt, ist das sicher nicht geschehen, und eine „Entlassung aus dem Haftungsrisko“, wie Lars Petersen phantastet, ist das ganz und gar nicht, denn:
Der Einsatz der COVID-19 Vaccine AstraZeneca für eine 1. oder 2. Impfstoffdosis unterhalb dieser Altersgrenze [60] bleibt indes nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten möglich.
bedeutet übersetzt: kann man machen … Doc Mertens würde es aber lassen. Zumal auf der selben Seite oben fett steht:
Basierend auf der momentanen Datenlage empfiehlt die STIKO im Regelfall die Impfung mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca nur Menschen im Alter ≥60 Jahre
So haben wir ein „ganz tolles“ Dreieck: Das Land gibt frei, die Stiko rät ab und der Arzt ist - wie so häufig - der Dumme. Denn die „ärztliche Aufklärung“ und „individuelle Risikoakzeptanz“ darfst Du als Arzt im Zweifel nachweisen. Im Aufklärungsbogen heißt es nämlich lakonisch:
Laut STIKO-Empfehlung ist eine Impfung mit Vaxzevria® von AstraZeneca bei Personen unter 60 Jahre weiterhin möglich, wenn sie diese Entscheidung gemeinsam mit ihrer Ärztin / ihrem Arzt treffen.
Und hier die aktuelle Lieferprognose von mRNA-Impfstoffen für das 2. Quartal:
...
Viel Interessanter finde ich da das Folgende:
Lieferprognose Arztpraxen und Betriebsärzte (ab Juni) BioNTech für das 2. Quartal (Stand 19.4.21)
Das deckt sich ja ungefähr mit der Aussage, das man ab mitte Mai 'allen' ein Impfangebot machen will. Damit könnten danach ja die Betriebsärzte ohne irgendwelche Impfprioisierungsgruppen mit den Impfen anfangen.
Irgendwie habe ich aktuell aber sowieso das Gefühl, das es dann ganz schnell geht, weil gefühlt alle schon vorher dran waren. Wieviele meiner Kollegen die letzten Tage und Wochen schon geimpft wurden (Frau ist Schwanger, Pflege der Großeltern, Rettungshelfer, demnächst Feuerwehr etc.), da bleibt ja für den Rest (also mich) gar nichts mehr übrig ...
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